Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Pioneer Experts GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen im Bereich der Personalvermittlung zwischen Pioneer Experts und deren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt). Etwaig abweichende oder ergänzende Vereinbarungen finden keine Anwendung, es sei denn, Pioneer Experts hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Pioneer Experts vermittelt als Dienstleister Arbeitskräfte (Arbeitnehmer) an Kundenunternehmen zur Ein-/ Anstellung. Pioneer Experts weist somit Arbeitnehmer zur Einstellung nach.  Die Vermittlung ist erfolgreich und führt zur unter nachstehender Ziffer 3. geregelten Vergütung, wenn eine durch Pioneer Experts vorgestellte oder nachgewiesene Person vom Kunden an-/eingestellt wird. Die Auswahl und Einstellung erfolgt allein durch den Kunden.

2.2 Pioneer Experts kann aufgrund des Gegenstands dieser Leistung keine Erfolgsgarantie abgeben, da eine Weiterleitung und Vermittlung von Kandidaten naturgemäß voraussetzt, dass entsprechende Kandidaten derzeit vermittelbar sind und die Entscheidung über eine Ein-/Anstellung allein der Kunde treffen kann. 

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat Pioneer Experts sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3.2 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Prüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen. Er hat sich von der Eignung eines durch Pioneer Experts vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Bevollmächtigte zu überzeugen.

3.3 Der Kunde hat Pioneer Experts unverzüglich über den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten zu informieren und das Bruttojahresgehalts einschließlich jeglicher Zulagen wie insbesondere Boni, Sonderzahlungen (variable Gehaltsbestandteile) Urlaubs- und Weihnachtgeld der vermittelten Person Jahresbruttoeinkommen einschließlich der Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung nebst Nebenkosten, wie Fahrtgeld und Vergütungsabsprachen etc.) in Textform oder schriftlich zu informieren. Alternativ kann der Kunde unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. dessen Einstellung die Kopie des Arbeitsvertrages an Pioneer Experts übermitteln. Diese Pflicht besteht bis 12 Monate nach Erhalt der Kandidatenunterlagen bzw. Informationen oder nach Stattfinden eines Vorstellungsgesprächs, soweit Letzteres später stattfindet.

4. Vergütung

4.1 Die Vermittlung ist erfolgreich und lässt den unter Ziffer 4.2. geregelten Vergütungsanspruch entstehen, wenn der Kunde oder ein mit diesem Kunden verbundenes Unternehmen (§ 15 ff. AktG) mit einem durch Pioneer Experts vorgestellten und/oder nachgewiesenen Kandidaten einen Arbeitsvertrag abschließt bzw. diesen Kandidaten einstellt. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages entsteht der Vergütungsanspruch spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung. Das Entstehen der Vergütung erfolgt unabhängig davon, ob die vermittelte Person für die ursprünglich angedachte Position eingestellt wird oder für eine andere.

4.2 Die Vergütung für die erfolgreiche Vermittlung eines Mitarbeiters beträgt 30% des ersten Bruttojahresgehalts einschließlich jeglicher Zulagen wie insbesondere Boni, Sonderzahlungen (variable Gehaltsbestandteile) Urlaubs- und Weihnachtgeld des vermittelten Kandidaten zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, mindestens jedoch 12.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Eine etwaige Privatnutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens wird pauschal mit 10.000,00 €, Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt, Sachleistungen mit ihrem geldwerten Vorteil.

4.3 Die vorstehend unter Ziffer 4.2 geregelte Vergütung entsteht darüber hinaus, wenn 12 Monate nach Erhalt der Unterlagen bzw. Informationen oder nach Stattfinden eines Vorstellungsgesprächs ein durch Pioneer Experts vermittelter Kandidat vom Kunden oder von einem mit diesem Kunden verbundene Unternehmen (§ 15 ff. AktG) eingestellt wird. Der Kunde hat Pioneer Experts von diesem Vertragsschluss sowie alle zur Berechnung der vertraglichen Vergütung erforderlichen Daten in Textform oder schriftlich mitzuteilen.

5. Rechnungsstellung und Fälligkeit

5.1 Pioneer Experts ist dazu berechtigt, die Rechnung in elektronischer Form zu stellen.

5.2 Die Vergütung ist spätestens 7 Kalendertage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Eine offene Forderung ist mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

6. Kandidatenunterlagen, Einstellung durch Dritte

6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Pioneer Experts, Kandidatenunterlagen, Kenntnisse, oder sonstige Angaben über die Pioneer Experts vorgestellten Kandidaten an Dritte weiterzugeben: Ebenfalls ist er nicht dazu berechtigt, die Kandidaten Dritten zum  Zwecke der Einstellung entsprechend  vorzustellen. Dritter in diesem vorgenannten Sinne ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde wie auch der mit dem Kunden verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG.

6.2 Soweit der Kunde gegen vorgenannte Ziffer 6.1 ohne vorherigen, schriftliche Einwilligung verstößt, hat er an Pioneer Experts eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € zu entrichten sowie eine Vermittlungsvergütung nach Maßgabe von vorstehender Ziffer 4. Der Kunde hat für diesen Fall Pioneer Experts alle notwendigen Informationen, die zur Ermittlung zur Höhe des Vergütungsanspruchs notwendig sind, zu übermitteln; alternativ kann Pioneer Experts das Mindesthonorar gem. Ziffer .4.2 geltend machen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Zahlungen gemäß dieser Ziffer 6.2 werden auf etwaige Schadenersatzansprüche jedoch angerechnet.

7. Vertragsstrafe bei Unterlassen der Information von Pioneer Experts

Kommt nachträglich zwischen dem Kunden oder von einem mit diesem Kunden verbundenem Unternehmen (§ 15 ff. AktG) und einem von Pioneer Experts nachgewiesenen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Unterlagen bzw. Informationen oder nach Stattfinden eines Vorstellungsgesprächs ein Arbeitsverhältnis zustande, ohne dass der Kunde Pioneer Experts hiervon entsprechend gemäß Ziffer 3.3 informiert hat, so entsteht zusätzlich zur Vergütung gemäß Ziffer 4 eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 €. Diese ist sofort zur Zahlung fällig. Ebenso bleibt es dem Vermittler vorbehalten, vom Kunden Schadensersatz zu verlangen. Zahlungen gemäß dieser Ziffer 7. werden auf etwaige Schadenersatzansprüche jedoch angerechnet.

8. Ersatzbemühungen

8.1 Kündigt eine von Pioneer Experts beim Kunden vorgestellte und von diesem eingestellte Person innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Kunden oder kündigt der Kunde einer solchen Person innerhalb von zwei Monaten nach Arbeitsantritt, wird sich Pioneer Experts bemühen, einen entsprechenden Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Dies setzt jedoch die erfolgte Zahlung der vertraglichen Vergütung für die erste vermittelte Person, die gekündigt hat oder gekündigt wurde, voraus. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden hinsichtlich der Bezahlung dieser vorgenannten Rechnung nicht zu.

8.2 Eine ohne weitere Vergütung vorzunehme Fortsetzung der Vermittlung ist seitens Pioneer Experts nicht geschuldet, wenn die Kündigung

  • durch den Kunden erfolgte und auf Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes o. ä. gestützt wird,
  • in der Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung begründet ist,
  • mit der Übernahme des Kunden durch ein anderes Unternehmen begründet wird oder
  • aufgrund einer Fusion des Kunden mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde.

9. Haftung

9.1 Pioneer Experts ist bestrebt, qualifizierte und geeignete Arbeitskräfte zu vermitteln, kann jedoch aufgrund der Eigenart der Dienstleistung keine Erfolgsgarantie gewährleisten. Es besteht daher keine Haftung für die Eignung der vermittelten Mitarbeiter oder für etwaige Schäden, die durch die vermittelten Mitarbeiter verursacht werden. Insbesondere besteht keine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare Schäden des Kunden.

9.2 Pioneer Experts haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Pioneer Experts ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet Pioneer Experts nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten oder wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistungen übernommen wurde. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Pioneer Experts übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Kunden obliegt.

10. Leistungsverhinderung

Ereignisse höherer Gewalt, die Pioneer Experts die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Pioneer Experts, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder den auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilten Vermittlungsauftrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung des Vermittlungsauftrags gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen jedoch fort. Eine Schadenersatzpflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Dies betrifft insbesondere alle ihnen während der Vertragsdauer bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der anderen Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden wie auch auf alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangte Unterlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen.

11.2 Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe offenkundig für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

12. Datenschutz

12.1 Pioneer Experts und der Kunde verpflichten sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und die Daten der Kunden und der vermittelten Mitarbeiter vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe ist nicht zulässig. Auf die im Rahmen von Ziffer 6 enthaltenen Regelungen wird insbesondere verwiesen.

12.2 Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass ihre Daten im Rahmen der Personalvermittlung gespeichert und verarbeitet werden.

12.3 Im Übrigen wird auf die Datenschutzhinweise von Pioneer Experts verwiesen.

12.4 Diese Vereinbarungen gelten über die Dauer der vertraglichen Beziehungen der Parteien hinaus fort.

13. Vertragsdauer und Kündigung

13.1 Jede Partei kann den Vertrag fristlos kündigen, soweit die jeweils andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.

13.2 Eine fristlose Kündigung ist durch Pioneer Experts insbesondere möglich, wenn

  • der Kunde zahlungsunfähig ist
  • über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird
  • der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet
  • der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen in Verzug befindet oder
  • der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Vermittlers.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Alle Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

15.2 Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich verwirklicht.

15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.